Die Grenzen der Testierfreiheit

Nicht jeder darf Erbe werden

Im Ergebnis der verfassungsrechtlich gesicherten Testierfreiheit kann jeder frei bestimmen, wer das nach seinem Ableben hinterlassene Vermögen erhalten soll. Eine letztwillige Verfügung ist nur dann nichtig, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sittenwidrig ist.

Daneben begrenzt das Pflichtteilsrecht die Testierfreiheit jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis der Nachlassverteilung. Der Erblasser verstößt gegen ein gesetzliches Verbot bei der Erbeinsetzung, wenn er dem Träger eines Heims, in dem er sich aufhält, seinem Leiter oder seinen Beschäftigten Vermögensvorteile zukommen lässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Begünstigten bereits zu Lebzeiten des Erblassers von der Zuwendung Kenntnis hatten. Voraussetzung der Anwendung des gesetzlichen Verbotes ist jedoch, dass das Heimgesetz überhaupt Anwendung findet.

Wird der Pflegebedürftige von seinen Familienangehörigen oder durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt, greift das gesetzliche Verbot nicht. Für Beschäftigte staatlicher oder kommunaler Pflegedienste und Krankenhäuser kann jedoch ein Annahmeverbot gelten, welches die Wirksamkeit einer testamentarischen Verfügung ebenfalls beeinträchtigt.

RA Dr. Dirk Engel