Die Patientenverfügung

Jeder kann aufgrund von Krankheit oder Unfall in eine Situation geraten, in der er zeitweise oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen im Hinblick auf eine medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung zu äußern. Häufig stehen Ärzte, Angehörige und Betreuungsgerichte dann vor der Frage, welchen mutmaßlichen Willen der Betroffene in dieser Situation gehabt hätte. Dem kann durch die Errichtung einer Patientenverfügung vorgebeugt werden.

Der Gesetzgeber hat durch die Aufnahme der Bestimmung des § 1901 a BGB ausdrücklich klargestellt, dass dem schriftlich niedergelegten Willen eines Betroffenen hinsichtlich der Einwilligung oder Untersagung ärztlicher Eingriffe oder Heilbehandlungen zu folgen ist, wenn die vom Betroffenen geschaffenen Festlegungen auf seine aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

Die Patientenverfügung bindet nach dieser Bestimmung in der fraglichen Situation einen Betreuer oder Bevollmächtigten des Betroffenen der damit in die Lage versetzt wird, den Willen des Betreuten oder Vollmachtgebers umzusetzen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollte der Verfügende möglichst präzise eine Situation beschreiben, für die er Anweisungen erteilen möchte.

RA Dr. Dirk Engel