Wie vermeide ich den Pflichtteil?

Ehegatten sollten bei Erstellung eines Testaments stets auch die Pflichtteilsansprüche nicht bedachter Angehöriger beachten.
Setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und verfügen sie über gemeinsame Abkömmlinge, so stehen diesen nach dem Tod des verstorbenen Elternteils jeweils Pflichtteilsansprüche zu.
Im Regelfall werden die Eheleute kein Interesse daran haben, dass ihre Kinder den ihnen jeweils zukommenden Pflichtteilsanspruch geltend machen. Sie sollten daher eine Gestaltung wählen, die von der Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche eher abhält. Befindet sich im Vermögen der Eltern hinreichend liquides Kapital, so bietet sich zunächst an, Vermächtnisse zu Gunsten der Kinder auszubringen.
Kommt eine Vermächtnisanordnung nicht in Betracht, so sollte erwogen werden, ob die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder vom überlebenden Ehegatten verändert werden können soll oder nicht. Ist der überlebende Ehegatte an die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten gebunden, so werden die Kinder im Regelfall den Pflichtteil nicht einfordern. Auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge kann in diesem Zusammenhang sinnvoll sein.
RA Dr. Dirk Engel