Was tun bei Wiederverheiratung?

Eine Wiederverheiratungsklausel kann vorsehen, dass bei Anordnung der Vor- und Nacherbschaft der Nacherbfall bereits mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten eintritt.
Soweit sich die Ehegatten hingegen zu unbeschränkten Vollerben eingesetzt haben, kann durch eine Wiederverheiratungsklausel angeordnet werden, dass der überlebende Ehegatte seine unbeschränkte Vollerbenstellung im Falle der Wiederverheiratung zu Gunsten der gemeinsamen Abkömmlinge verliert und den Nachlass an diese herauszugeben hat.
Bis zum Eintritt einer Wiederverheiratung sollte klargestellt werden, dass der überlebende Ehegatte insofern als befreiter Vorerbe gilt. Schließt der überlebende Ehegatte jedoch keine erneute Ehe mehr, so steht sodann fest, dass er von Anfang an unbeschränkter Vollerbe des erstverstorbenen Ehegatten war. Wiederverheiratungsklauseln sind folglich kompliziert.
Es muss daher im Einzelfall überlegt werden, ob die Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel tatsächlich sinnvoll ist. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sollte jedoch stets klargestellt werden, wie sich eine Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten auf die von ihm im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen auswirkt.
RA Dr. Dirk Engel