Wiederverheiratung und Testament: Was gilt erbrechtlich?

Ehegatten sollten bei Abfassung ihres Testaments bedenken, daß der längstlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden eine weitere Ehe eingehen kann. Für diesen Fall sollte erbrechtliche Vorsorge getroffen werden.
Steht es nach der Gestaltung des Testaments dem längstlebenden Ehegatten ohnehin frei über die nach ihm eintretende Erbfolge neu zu testieren, so kann dieser selbstverständlich sodann auch seinen neuen Ehegatten oder hinzukommende Abkömmlinge bedenken. Ist hingegen eine bindende Schlußerbeneinsetzung ohne Abänderungsmöglichkeit durch den überlebenden Ehegatten erfolgt, so käme für den überlebenden Ehegatten nur noch eine Anfechtung wegen Hinzutretens eines weiteren Pflichtteilsberechtigten in Betracht, da sein neuer Ehegatte ebenfalls pflichtteilsberechtigt ist.
Diese Möglichkeit ist nicht gegeben, wenn ein Anfechtungsverzicht vereinbart wurde. Selbst dem durch eine bindende Schlußerbeneinsetzung gebundenen Ehegatten ist es jedoch nicht verwehrt, Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen. Soll insofern ergänzende Vorsorge getroffen werden, bietet sich die Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel an.
RA Dr. Dirk Engel