Vorerben und Nacherben im Ehegattentestament

Freiheit für den Längerlebenden?

Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, so werden sie im Regelfall zunächst erreichen wollen, dass der längstlebende Ehegatte abgesichert ist und dass erst nach dem Tode des Längstlebenden das elterliche Vermögen an die nächste Generation weitergegeben wird. Bei der Gestaltung des Testaments wird zunächst das Augenmerk darauf gerichtet werden müssen, ob die Gestaltungs- und Verfügungsfreiheit des längstlebenden Ehegatten im Mittelpunkt der Überlegungen stehen soll. Wird dieser zum alleinigen und unbeschränkten Vollerben eingesetzt, so kann er eine vom Ehegatten ererbte Immobilie gegebenenfalls auch veräußern und den Erlös für seine eigene Lebensgestaltung und Pflege verbrauchen.

Ist einem der Ehegatten ein Vermögensgegenstand jedoch bereits selbst im Erbgang zugefallen und möchte er unbedingt erreichen, dass dieser Vermögensgegenstand in der Generationenfolge weitergegeben wird, so bietet es sich eher an, eine Lösung zu wählen, wonach der längstlebende Ehegatte nur zum Vorerben bei gleichzeitiger Ernennung der gemeinsamen Kinder zu Nacherben berufen wird. Sinnvoll kann diese Lösung auch zur Begrenzung von Pflichtteilsansprüchen sein.

RA Dr. Dirk Engel