Die Verwahrung des Testaments

Das Testament im Wäscheschrank
Wird ein privatschriftliches Testament errichtet, so stellt sich die Frage der Aufbewahrung. Soll dieses im Todesfall sicher aufgefunden werden und zudem vor Zerstörung und Verlust gesichert sein, so empfiehlt es sich, das Testament in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts zu geben.
Vielfach bevorzugt wird allerdings das Testament selbst zu verwahren, wobei häufig nicht bedacht wird, dass es für die Auffindbarkeit des Testaments nicht ausreichend ist, wenn lediglich der Testator wusste, wo es sich befand. Auch dürfte eine Aufbewahrung im Wäscheschrank oder an anderen traditionell genutzten Orten wenig geeignet sein, die Auffindbarkeit auch sicherzustellen. Schließlich sollte auch der Umstand in Rechnung gestellt werden, dass gelegentlich Personen eine testamentarische Verfügung auffinden, die sodann ihrer Ablieferungspflicht nicht genügen.
Ein Testament sollte daher stets in die Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden. Das Nachlassgericht erhebt dafür lediglich eine einmalige pauschale Gebühr in Höhe von 75,00 €. Sobald das Nachlassgericht Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls erlangt, wird das Testament von Amts wegen eröffnet und den Beteiligten zugestellt, ohne dass es eines besonderen Eröffnungsantrages bedarf. Notariell beurkundete Testamente, für deren Errichtung bereits die regelmäßige Entbehrlichkeit des Erbscheinsverfahrens spricht, werden ohnehin stets in die Verwahrung des Nachlassgerichts gebracht
RA Dr. Dirk Engel