Testamentswiderruf und Schenkung

Geschenkt ist geschenkt?

Haben Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, so können sie gemeinsam ihre Verfügungen auch jederzeit widerrufen.

Einseitig kann jeder Ehegatte bis zum Tod des anderen Ehegatten auch seine Verfügungen widerrufen. Die Widerrufserklärung bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung und des Zugangs dieser Urkunde beim anderen Ehegatten. Das Widerrufsrecht endet mit dem Tod eines Ehegatten.

Dem durch ein gemeinschaftliches Testament gebundenen längstlebenden Ehegatten bleibt es jedoch unbenommen, zu seinen Lebzeiten frei über sein Vermögen zu verfügen. Er kann dieses insbesondere restlos verbrauchen, wenn er dies für richtig hält. Der in einem gemeinschaftlichen Testament eingesetzte Schlusserbe wird nur vor Schenkungen durch den längstlebenden Ehegatten geschützt.

Dazu ordnet das Gesetz an, dass der Erbe nach dem Erbfall ein Geschenk von dem Beschenkten herausverlangen kann, wenn der Erblasser dieses in der Absicht getätigt hat, den eingesetzten Erben zu beeinträchtigen.

RA Dr. Dirk Engel