Testamentsänderung des Längerlebenden

Darf der Längerlebende das Testament ändern?

Haben Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, so können sie gemeinsam ihre Verfügungen auch jederzeit widerrufen.

Durch ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten kann eine Bindungswirkung des längstlebenden Ehegatten eintreten, die verhindert, dass dieser nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten wirksam neu testiert. Diese Bindungswirkung kann der länger lebende Ehegatte jedoch durch Anfechtung beseitigen, sofern die Voraussetzungen für eine Anfechtung gegeben sind.

Soll eine Beseitigung der Bindungswirkung im gemeinschaftlichen Testament daher unter allen Umständen vermieden werden, bietet sich die Aufnahme eines Anfechtungsverzichts in das gemeinschaftliche Testament an. Andernfalls könnte der längstlebende Ehegatte seine eigene Verfügung im Falle des Hinzutretens eines weiteren Abkömmlings oder im Falle einer neuen Eheschließung nachträglich anfechten.

In der Folge würde die Verfügung des anfechtenden Ehegatten wie auch die Verfügung des erstverstorbenen Ehegatten wegfallen. Hat der längstlebende Ehegatte daher die Erbschaft nach dem Erstverstorbenen bereits angetreten, muss er den Nachlass ggf. an einen in einem früheren Testament bestimmten Erben oder an die gesetzlichen Erben herausgeben.

RA Dr. Dirk Engel