Testament, Pflichtteil, Nachlassregelung

Wozu brauchen wir ein Testament?

Ist der Erblasser verheiratet und hinterlässt er kein Testament so tritt die gesetzliche Erfolge ein. Diese führt dazu, dass neben dem überlebenden Ehegatten auch die Kinder des Verstorbenen, bzw. dessen fernere Verwandte erben, wenn keine Kinder vorhanden sind.

Dies wird zumeist nicht dem tatsächlichen Willen des Verstorbenen entsprechen. Insbesondere Verheiratete sollten daher in jedem Fall eine testamentarische Verfügung errichten. Für diese bietet sich das gemeinschaftliche Ehegattentestament an. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist ausschließlich Eheleuten und den ihnen insoweit gleichgestellten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern vorbehalten.

Wollen nicht miteinander verheiratete Personen gemeinschaftlich letztwillig verfügen, so bietet sich der Abschluss eines Erbvertrages an. Für das gemeinschaftliche eigenhändige Ehegattentestament genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament mit eigener Hand niederschreibt und unterzeichnet und der andere Ehegatte zum Zeichen seines Einverständnisses seine Unterschrift hinzusetzt. Wollen die Ehegatten ein öffentliches Testament errichten, so ist ihr letzter Wille gegenüber dem Notar zu erklären und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen.

RA Dr. Dirk Engel