Wenn der Pflichtteil begrenzt werden soll

Wenn der Pflichtteil begrenzt werden soll

Bei dem zumeist bevorzugten „Berliner Testament“ wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe. Der Nachlaß des Erstverstorbenen bildet mit dem Vermögen des Längstlebenden eine Einheit. Man spricht daher auch von der sogenannten „Einheitslösung“.

Wird der längstlebende Ehegatte jedoch nur Vorerbe, so führt dies zu einer Trennung zwischen dem vom erstverstorbenen Ehegatten ererbten Vermögen und dem Eigenvermögen des längstlebenden Ehegatten. Diese Trennungslösung kann u.a. dann sinnvoll sein, wenn die Eheleute nicht oder nicht nur über gemeinschaftliche Abkömmlinge verfügen und sicherstellen wollen, daß die jeweiligen Abkömmlinge nur am Nachlaß des jeweiligen Elternteils beteiligt werden.

Wählen Eheleute, die Einheitslösung des Berliner Testaments, so kann ein einseitiger Abkömmling eines Ehegatten im Falle des Vorversterbens des mit ihm nicht verwandten Ehegatten Pflichtteilsansprüche nach dem Versterben des mit ihm verwandten Ehegatten auch auf Vermögensgegenstände erheben, auf die er nie Zugriff gehabt hätte. Jeder Einzelfall bedingt daher eine individuell abgestimmte möglichst fachlich beratene Gestaltungslösung.

RA Dr. Dirk Engel